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Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Im März 2021 ist ein Gesetz in Kraft getreten, das den Ausbau der Lademöglichkeiten an Wohn- und Nichtwohngebäuden beschleunigen soll: das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG). Es stellt neue Regeln für Gebäude mit Parkplätzen auf. Das Wichtigste in Kürze:

Neubau
Beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen muss künftig jeder Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden – eine Vorbereitung für die künftige Installation von Lademöglichkeiten also. Gleiches gilt beim Neubau von Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen für jeden dritten Stellplatz. Zusätzlich muss an Nichtwohngebäuden mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.

Renovierung
Bei größeren Renovierungen müssen an bestehenden Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen, alle Stellplätze mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden. Werden bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen renoviert, muss jeder fünfte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet und zudem mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.

Bestandsgebäude
Ab 2025 muss jedes Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet werden. Das GEIG sieht auch eine Quartierslösung vor und die Möglichkeit, die Ladepunkt-Plicht bei Nichtwohngebäuden gebündelt an einem oder mehreren Standorten zu erfüllen.

Ausnahmen
Das GEIG sieht Ausnahmen unter anderem für Nichtwohngebäude von kleinen und mittelständischen Unternehmen vor, die überwiegend von ihnen selbst genutzt werden, außerdem für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten würden.