Veröffentlichungspflichten
Veröffentlichung nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
§ 23c Abs. 4 EnWG - Strukturmerkmale
§ 23c Abs. 6 EnWG - Netzrelevante Daten
§ 23 EnWG - Ausgleichsleistungen
Ausgleichleistungen werden nicht erbracht.
Ausgleichleistungen werden nicht erbracht.