Netzentgelte
Preisblätter für die Netznutzung
Für die Nutzung des Stromverteilnetzes erhebt die Stadtwerke Witten GmbH Netzentgelte. Diese sind von der Landesregulierungsbehörde NRW genehmigt.
Preisblatt - gültig ab 01. Januar 2021
Preisblatt - gültig ab 01. Januar 2020
Letztverbraucher, die die Begünstigung der Letztverbrauchergruppe B (§ 26 Abs. 2 Satz 1 KWKG 2016) in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom melden (§ 26 Abs. 2 Satz 3 KWKG 2016).
Formblatt "Mitteilung über selbstverbrauchte Strommengen 2020"
Letztverbraucher, die die Begünstigung der Letztverbrauchergruppe C (§ 26 Abs. 2 Satz 2 KWKG 2016) in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom sowie das Verhältnis der Stromkosten zum handelsrechtlichen Umsatz melden (§ 26 Abs. 2 Satz 3 KWKG 2016). Außerdem muss der Nachweis der Unternehmen zu ihrer Eigenschaft als Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie zum Verhältnis der Stromkosten zu den Umsatzerlösen nach § 26 Abs. 2 Satz 2 KWKG 2016 von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft sein (§ 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG 2016).
Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte 2018 nach § 18 Abs. 2 StromNEV
Referenzpreisblatt - gültig 01. Januar 2018
Preise für Mehr-/Mindermengen
Die Abrechnung der jährlichen Abweichung, Jahresmehr-/-mindermengen, zwischen der im Lastprofil vorgesehenen und der tatsächlich verbrauchten Energie von Entnahmestellen ohne registrierende 1/4-h-Leistungsmessung, erfolgt auf Grundlage der Strom-Netzzugangsverordnung §13 (StromNZV).
Mehr- und Mindermengenpreise gültig ab April 2016
Jahrespreise für Mehr- und Mindermengenabrechnung gültig bis März 2016
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Letztverbraucher können ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV für die atypische Netznutzung erhalten, wenn ihr Höchstlastbeitrag vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene im festgelegten Hochlastzeitfenster eines Jahres abweicht.
Für nachfolgenden Letztverbraucher im Netzgebiet der Stadtwerke Witten GmbH wurde durch die Landesregulierungsbehörde NRW ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV genehmigt:
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Hochlastzeitfenster für atypische Netznutzung 2021
Hochlastzeitfenster für atypische Netznutzung 2020
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
Gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Letztverbrauchern ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch des Kunden an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden/Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt.
Für nachfolgenden Letztverbraucher im Netzgebiet der Stadtwerke Witten GmbH wurde durch die Landesregulierungsbehörde NRW ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV genehmigt:
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV
Gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV ist zwischen Netznutzern und dem Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes ein angemessenes Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel festzulegen, sofern der Netznutzer sämtliche in der Netzebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt.
Das Entgelt hat sich an den individuell zurechenbaren Kosten dieser singulär genutzten Betriebsmittel unter Beachtung der Grundsätze der Netzkostenermittlung nach § 4 StromNEV zu orientieren. Im Übrigen wird die Entnahmestelle bezüglich ihres Entgeltes so gestellt, als sei sie direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV
Die v. g. Entgelte verstehen sich zuzüglich der zum Leistungszeitpunkt jeweils geltenden Umsatzsteuer.