Netzentgelte
Preisblätter für die Netznutzung
Für die Nutzung des Stromverteilnetzes erhebt die Stadtwerke Witten GmbH Netzentgelte. Diese sind von der Landesregulierungsbehörde NRW genehmigt.
Sollten gesetzliche Neuregelungen einen Zuschuss zu den Netzentgelten der Übertragungsnetzbetreiber für 2025 vorsehen und die Übertragungsnetzbetreiber daraufhin ihre Netzentgelte für 2025 anpassen, so hätte dies dann ggf. auch eine Anpassung der Netzentgelte der Stadtwerke Witten GmbH zur Folge.
Die Preisblätter für die Netznutzung Strom der Mittelspannung finden Sie auf der Homepage der Stadtwerke Witten Mittelspannungsnetz GmbH.
Letztverbrauch > 1.000.000 kWh/a
Letztverbraucher, die die Begünstigung der Letztverbrauchergruppe B (§ 26 Abs. 2 Satz 1 KWKG 2016) in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom melden (§ 26 Abs. 2 Satz 3 KWKG 2016).
Formblatt "Mitteilung über selbstverbrauchte Strommengen 2023"
Letztverbraucher, die die Begünstigung der Letztverbrauchergruppe C (§ 26 Abs. 2 Satz 2 KWKG 2016) in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom sowie das Verhältnis der Stromkosten zum handelsrechtlichen Umsatz melden (§ 26 Abs. 2 Satz 3 KWKG 2016). Außerdem muss der Nachweis der Unternehmen zu ihrer Eigenschaft als Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie zum Verhältnis der Stromkosten zu den Umsatzerlösen nach § 26 Abs. 2 Satz 2 KWKG 2016 von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft sein (§ 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG 2016).
Bitte senden Sie das aufgefüllte Formblatt bis spätestens zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres an vertragsmanagement@stadtwerke-witten.de.
Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV
Referenzpreisblatt - gültig ab 01. Januar 2018
Individuelle Netzentgelte
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Letztverbraucher können ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV für die atypische Netznutzung erhalten, wenn ihr Höchstlastbeitrag vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene im festgelegten Hochlastzeitfenster eines Jahres abweicht.
Hochlastzeitfenster für atypische Netznutzung 2025
Hochlastzeitfenster für atypische Netznutzung 2024
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
Gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Letztverbrauchern ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch des Kunden an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden/Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt.
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV
Gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV ist zwischen Netznutzern und dem Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes ein angemessenes Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel festzulegen, sofern der Netznutzer sämtliche in der Netzebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt.
Das Entgelt hat sich an den individuell zurechenbaren Kosten dieser singulär genutzten Betriebsmittel unter Beachtung der Grundsätze der Netzkostenermittlung nach § 4 StromNEV zu orientieren. Im Übrigen wird die Entnahmestelle bezüglich ihres Entgeltes so gestellt, als sei sie direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.
Individuelle Netzentgelte für Stromspeicher gemäß § 19 Abs. 4 StromNEV
Die individuellen Netzentgelte für Stromspeicher gemäß § 19 Abs. 4 StromNEV werden auf den Anteil der entnommenen Strommenge angewendet, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Hierbei besteht das Netzentgelt abweichend von § 17 Abs. 2 StromNEV nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt.
Maßgeblich ist der Jahresleistungspreis für Entnahmen mit einer Jahresbenutzungsdauer
> 2.500 h/a gem. Ziffer 1.1 des aktuellen Preisblattes für die Netznutzung Strom.
Der Anteil der entnommenen Strommenge, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird, ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen.
Preise für Mehr-/Mindermengen
Die Abrechnung der jährlichen Abweichung, Jahresmehr-/-mindermengen, zwischen der im Lastprofil vorgesehenen und der tatsächlich verbrauchten Energie von Entnahmestellen ohne registrierende 1/4-h-Leistungsmessung, erfolgt auf Grundlage der Strom-Netzzugangsverordnung §13 (StromNZV).