Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) gemäß §14a EnWG
Allgemeine Informationen
Die neuen gesetzlichen Rahmen unterstützen das Ziel, der Klimaneutralität ein Stück näher zu kommen, insbesondere bei der Dekarbonisierung im Gebäudeenergiebereich oder dem massiven Ausbau der Elektromobilität.
Die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen ist mit Wirkung ab dem 01.01.2024 gültig Doch was genau bedeutet das?
Quelle: Informationen zum Festlegungsverfahren der BNetzA
Unter eine steuerbaren Verbrauchseinrichtung (SteuVE) gemäß §14a EnWG zählen Betriebsmittel,
- mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt (kW) einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7) und einer Installation* nach dem 31.12.2023.
Hierzu gehören nach dem Gesetz somit ausdrücklich:
- ein Ladepunkt für Elektromobile, der kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) ist. Dazu gehören ausdrücklich auch sogenannte „mobile Ladevorrichtungen“,
- eine Wärmepumpenheizung unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe) sowie eine Anlage zur Raumkühlung (Klimaanlage)
- eine Anlage zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung). Dabei ist die Nutzungsform irrelevant!
Beim Vorhandensein mehrerer Anlagen hinter einem Netzanschluss ist jeweils maßgeblich, ob die Summe der Netzanschlussleistungen aller Anlagen insgesamt 4,2 kW je Fallgruppe überschreitet. Wenn dies zutrifft, werden im Sinne der Festlegung diese gruppierten Anlagen als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung behandelt.
Es gibt auch Ausnahmen und Ergänzungen zu den o. g. Betriebsmitteln:
- Hervorzuheben ist, dass der netzwirksame Leistungsbezug ausschließlich auf den Leistungsbezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen abzielt. Der Strombezug, der etwa für die Deckung des allgemeinen Bedarfs von Haushalten, Gewerben etc. aus dem Netz entnommen wird, zählt nicht
- Zur Ausnahme von der Teilnahmepflicht für Ladepunkte für Elektromobile, die von Institutionen betrieben werden, die gemäß § 35 Absätze 1 und 5a Straßenverkehrsordnung (StVO) Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen, wie bspw. Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst.
- ein Ladepunkt für Elektromobile, der ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) ist.
- Wärmepumpenheizungen sowie Anlagen zur Raumkühlung bei denen man insbesondere auf Prozesswärme oder -kälte angewiesenen ist, bspw. Lagerung von Medikamenten oder Lebensmitteln (Kühlketten) sowie besondere Gegebenheiten in Krankenhäusern (OP-Säle)
- PV-Anlagen, Durchlauferhitzer und Nachtstromspeicherheizungen werden nicht einbezogen
*Für Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit einer technischen Inbetriebnahme nach dem 31.12.2023 besteht die Pflicht zur Teilnahme an der netzorientierten Steuerung. Technische Inbetriebnahme im Sinne des Regelwerks bedeutet, dass die steuerbare Verbrauchseinrichtung nach dem Stichtag fertig installiert und technisch zum bestimmungsgemäßen Betrieb einsatzbereit ist.
Steuerungsmodelle des Betreibers
Der Betreiber einer Steuerbaren Verbrauchseinrichtung hat die Wahl zwischen zwei Steuerungsmodellen:
- Direktsteuerung: Leistungsminimierung einer einzelnen SteuVE,
- Untergrenze 4,2 kW der SteuVE
- EMS-Steuerung: Leistungsminimierung aufgrund aller SteuVE am Netzanschluss
- Untergrenze wird formeltechnisch bestimmt (inkl. Gleichzeitigkeitsfaktoren) und bietet eine intelligente Verteilung der gesamten Leistungsminimierung über das EMS
Hinweis: Die Steuerungen werden über einem separaten Vertrag oder einer Anpassung der AGB vereinbart.
AGB Vereinbarung nach §14a EnWG
Netzentgeltmodule
Der Betreiber einer Steuerbaren Verbrauchseinrichtung hat die Wahl zwischen zwei Netzentgeltmodulen:
- Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung: Der Betreiber erhält eine pauschale Reduzierung der Netzentgelte.
- Ein Betreiber kann sich für eine pauschale Netzentgeltreduzierung unabhängig davon entscheiden, ob der Verbrauch einer oder mehrerer steuerbarer Verbrauchseinrichtungen mit separaten Zählpunkt oder über einen gemeinsamen Zählpunkt zusammen mit dem sonstigen Haushaltsverbrauch gemessen wird.
- Modul 2: Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises mit separatem Zählpunkt
- Ein Betreiber kann sich für die prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises entscheiden, wenn hierfür die Messung des Verbrauchs von nur einer oder mehrerer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen über einen separaten Zählpunkt (Zähler) gewährleistet ist.
Hinweis: Eine Kombination aus Modul 1 und Modul 2 ist nicht möglich!
Energie-Management-System (EMS) gemäß §14a EnWG
Man benötigt eine intelligente Kundenanlage, um den gesetzlichen und kundenspezifischen Anforderungen gerecht zu werden. Dementsprechend wird der Einsatz von Energie-Management-Systemen (EMS) empfohlen, um die “gedimmte” Leistung im Falle eines Eingriffs durch den Netzbetreiber optimal zu nutzen. Daraus folgt dann die Notwendigkeit der Integration von Kommunikationsverbindungen innerhalb der Kundenanlage.
Bei Anmeldung einer §14a EnWG SteuVE müssen im Zählerschrank ein Steuerdraht sowie ein Netzwerkkabel (EEBUS) vorgerüstet sein. Dies ist erforderlich, um die gesetzlichen Auflagen in der Kundenanlage zu erfüllen. Für das präventive Schalten wird bis zum Zielmodell eine verplombte Zeitschaltuhr der Stadtwerke Witten GmbH eingesetzt, welche nach der maximalen Einbauzeit von 24 Monaten gegen eine Steuerbox getauscht werden muss. Hierbei wird dann die FNN-Steuerbox mittels EEBUS über das Netzwerkkabel mit der Kundenanlage interagieren.
Anbei eine beispielhafte Darstellung eines Energie-Management-System (EMS) unter Einbeziehung von SteuVE gemäß §14a EnWG.
Weitere Informationen zur Installation einzelner Betriebsmittel gemäß §14a EnWG finden Sie in den jeweiligen Fachabschnitten unter Wärmepumpen, Batteriespeicher, PV-Anlagen oder Ladeeinrichtungen .