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„Wir in Witten sind gut vernetzt. Netzbetrieb der Stadtwerke in Witten
Messwesen Verträge nach § 9 MsbG

Verträge nach § 9 MsbG

Die Durchführung des Messstellenbetriebs bedarf folgender Verträge des Messstellenbetreibers:

Messstellenvertrag (§ 9 (1) Nr. 1 MsbG)

zwischen grundzuständigem Messstellenbetreiber (gMSB) und Anschlussnutzer

Wenn der Energielieferant dem Anschlussnutzer den Messstellenbetrieb nicht in Rechnung stellt, kommt ein Messstellenvertrag zwischen dem Anschlussnutzer und den Stadtwerken Witten, als grundzuständigem Messstellenbetreiber, automatisch dadurch zustande, dass der Anschlussnutzer Strom entnimmt. In diesem Fall erhält der Anschlussnutzer die Rechnung für den Messstellenbetrieb von den Stadtwerken Witten.

Messstellenvertrag

Messstellenrahmenvertrag (§ 9 (1) Nr. 2 MsbG)

zwischen grundzuständigem Messstellenbetreiber und Lieferant (Messstellennutzer)

Der Messstellenrahmenvertrag regelt die Voraussetzungen sowie die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber. Der Messstellennutzer ist ein Energielieferant im Netzgebiet der Stadtwerke Witten.

Messstellenrahmenvertrag

Messstellenbetreiberrahmenvertrag (§ 9 (1) Nr. 3 MsbG)

zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber

Gemäß des Energiewirtschaftsgesetzes kann auf Wunsch eines Anschlussnehmers in den Netzen der Stadtwerke Witten der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen von einem fremden Messstellenbetreiber durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet ist.

Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag regelt die Beziehung zwischen dem Netzbetreiber und dem fremden Messstellenbetreiber. Aufgrund der Änderungen des Rechtsrahmens wurde es notwendig, den früheren Messstellenrahmenvertrag an die neu definierten Marktrollen anzupassen.

Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom

Messstellenbetreiberrahmenvertrag Gas

Formblatt

Nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 MsbG in Verbindung mit § 54 MsbG ist vorgesehen, dass den Messstellenverträgen nach § 9 MsbG ein Formblatt beizulegen ist. Dabei soll es sich um ein „standardisiertes“ Formblatt handeln, das den bundesweit einheitlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur zu entsprechen hat. Ein solches findet sich derzeit noch in der Abstimmung und wird daher von dem Messstellenbetreiber nachgereicht.

Kontaktdatenblätter

Kontaktdatenblatt Strom

Kontaktdatenblatt Gas

Ansprechpartner