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„Wir in Witten sind gut vernetzt. Netzbetrieb der Stadtwerke in Witten
Stromnetz Ladeeinrichtungen

Fragen & Antworten

1. Wer darf eine Ladeeinrichtung aufbauen?

Nach der Niederspannunganschlussverordnung (NAV) §13 (2) ist eine Änderung der elektrischen Anlage nur durch eines beim Netzbetreiber eingetragenes Installationsunternehmen zulässig. Eine Liste der in Witten ansässigen und eingetragenen Unternehmen finden Sie hier.

2. Weitere Auflagen, z. B. Ladesäulenverordnung (LSV) und Bundesnetzagentur (BNetzA)

Wenn Sie eine Ladeeinrichtung planen, sind technische Eigenschaften und weitere Meldepflichten zu erfüllen. Man unterscheidet folgende Arten:

öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen

Wenn Ihre Ladeeinrichtung öffentlich zugänglich ist, ist die Ladesäulenverordnung (LSV) zu beachten. Im Sinne der LSV „ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann“ (§ 2 Nr. 9 LSV). Dies trifft z. B. immer dann zu, wenn jeder Zugang zur Ladeeinrichtung hat und diese auch nutzen kann, wie in öffentlichen Parkhäusern oder Parkflächen an oder auf Ihrem Betriebsgelände.

Sofern dies zutrifft, ist der Betreiber von öffentlich zugänglichen Normal- und Schnellladepunkten verpflichtet, dies der Bundesnetzagentur (BNetzA) schriftlich oder elektronisch anzuzeigen (siehe § 5 Abs. 1 und Abs. 4 S. 2 LSV). Beachten Sie, dass die Anzeige über den Aufbau mindestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn des Aufbaus von Ladepunkten erfolgen soll. Es ist keine Genehmigung der BNetzA erforderlich.

private (nicht öffentliche) Ladeeinrichtungen

Befindet sich Ihre Ladeeinrichtung auf einem Firmen- oder Privatgelände und steht nur einem geschlossenen Benutzerkreis zur Verfügung (z. B. Mitarbeiter oder Flottenfahrzeuge), dann handelt es sich um eine private (nicht öffentliche) Ladeeinrichtung. In diesem Fall bestehen keinerlei Meldepflichten gegenüber der BNetzA. Im privaten Bereich betrifft dies insbesondere den privaten Stellplatz bzw. die private Garage.

3. Warum muss eine Ladeeinrichtung beim Netzbetreiber angemeldet werden?

Gemäß den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik (VDE-AR-N 4100, Kapitel 4.1) sowie der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) §19 sind Ladeeinrichtungen anzumelden, siehe VDE-AR-N 4100 (Kapitel 4.1) sowie NAV (§ 19).

Ladungen von Elektrofahrzeugen führen zu einer zusätzlichen Belastung des Netzes und können unter Umständen Versorgungsunterbrechungen verursachen. Die Kenntnis über sämtliche Ladeeinrichtungen im Stadtgebiet versetzt uns als Netzbetreiber in die Lage, unsere Netzplanung entsprechend auszurichten und somit die Versorgungssicherheit auch in Zukunft sicherzustellen. Somit können wir frühzeitig planen und das Stromnetz dort verstärken, wo der Bedarf am größten ist, denn der Ausbau der Elektromobilität entwickelt sich in den Wittener Netzbereichen sehr unterschiedlich.

Eine installierte und nichtangemeldete Ladeeinrichtung ist unzulässig und kann zu Folgen führen..

Neue Hinweise zum 01.01.2024 aufgrund des §14a EnWG: Jede Ladeeinrichtung mit einer Bemessungsleistung von >4,2 kW fällt unter den neuen Regelungen des §14a EnWG zum 01.01.2024 und sind somit ab dem Jahr 2024 nur noch als SteuVE zu installieren. Durch die Änderung des §14a ist eine Ablehnung nicht mehr aus Gründen der Netzengpässe möglich, dennoch kann der Anschlusspunkt und das Anschlusskabel ggf. nicht ausreichend dimensioniert sein und somit technisch nicht vertretbar. Weitere Infos finden Sie auch hier.

4. Wann muss man eine Ladeeinrichtung beim Netzbetreiber anmelden?

Jede Ladeeinrichtung muss vor Installation angemeldet werden!

Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzuge sind gemäß der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik (VDE-AR-N 4100, Kapitel 4.1) sowie der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) §19 anzumeldengemäß §19 NAV sowie VDE-AR-N 4100 (Kapitel 4.1) beim Netzbetreiber anzumelden. Hierzu zählen insbesondere Ladeeinrichtungen mit Bemessungsscheinleistungen ≥ 3,6 kVA – das sind Ladeeinrichtungen mit Anschlussleistungen von
3,7 kW, 11 kW, 22 kW oder höher – sowie regelmäßige Ladungen an der „normalen“ Steckdose bei kleiner Leistung von beispielsweise. 2,3 kW. Hierbei ist es irrelevant, ob es sich um eine mobile oder fest installierte Ladeeinrichtung handelt.

Sollte bei Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge eine Summen-Bemessungsleistung von 12 kVA je Kundenanlage erreicht bzw. überschritten werden, bedarf es gemäß § 19 NAV sowie VDE-AR-N 4100 (Kapitel 4.1) der Beurteilung und Zustimmung der Stadtwerke Witten GmbH vor Installationsbeginn.

Dies trifft zu, wenn z. B. zwei Ladeeinrichtungen mit Anschlussleistungen von 11 kW oder eine Ladeeinrichtung mit einer Anschlussleistung von 22 kW installiert werden sollen. Auch eine nachträgliche Installation einer zweiten Ladeeinrichtung kann hiermit gemeint sein.

Neue Hinweise zum 01.01.2024 aufgrund des §14a EnWG: Jede Ladeeinrichtung mit einer Bemessungsleistung von >4,2 kW fällt unter den neuen Regelungen des §14a EnWG zum 01.01.2024 und sind somit ab dem Jahr 2024 nur noch als SteuVE zu installieren. Durch die Änderung des §14a ist eine Ablehnung nicht mehr aus Gründen der Netzengpässe möglich, dennoch kann der Anschlusspunkt und das Anschlusskabel ggf. nicht ausreichend dimensioniert sein und somit technisch nicht vertretbar. Weitere Infos finden Sie auch hier.

 Ausnahme: Bei einem Anschlusspunkt an einem kundeneigenen Trafo (einer kundeneigenen Transformatorenstation) gelten die technischen Regeln sowie ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Witten Mittelspannungsnetz GmbH. Dort wird unter „8.11 Besondere Anforderungen an den Betrieb von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge“ das erforderliche Anmeldeverfahren beschrieben. Hierzu ist das Dokument „E.100 Ladeeinrichtungen - Datenblatt für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge“ zu nutzen, welches unter https://stww-mittelspannungsnetz.de/ in der Rubrik „Technische Regeln sowie ergänzende Bedingungen“ zu finden ist.

5. Meine Ladeeinrichtung wurde bereits installiert, muss ich diese noch anmelden?

Ja, hierzu sind Sie ebenfalls verpflichtet, da auch hier die Niderspannungsanschlussverordnung (NAV) gilt siehe Frage 4.

Eine installierte und nichtangemeldete Ladeeinrichtung ist unzulässig.

Neue Hinweise zum 01.01.2024 aufgrund des §14a EnWG: Jede Ladeeinrichtung mit einer Bemessungsleistung von >4,2 kW fällt unter den neuen Regelungen des §14a EnWG zum 01.01.2024 und sind somit ab dem Jahr 2024 nur noch als SteuVE zu installieren. Durch die Änderung des §14a ist eine Ablehnung nicht mehr aus Gründen der Netzengpässe möglich, dennoch kann der Anschlusspunkt und das Anschlusskabel ggf. nicht ausreichend dimensioniert sein und somit technisch nicht vertretbar. Weitere Infos finden Sie auch hier.

 

6. Definition Anschlussnehmer

Die Begriffe des Anschlussnehmers und Anschlussnutzers sind gesetzlich definiert.

Anschlussnehmer
„Gemäß § 1 Abs. NAV ist Anschlussnehmer jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederspannungsnetz angeschlossen wird oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist.“

Neben dem Eigentümer kann nach § 1 Abs. 2 NAV jede andere Person Anschlussnehmer – und damit auch Inhaber des Anschlussanspruchs aus § 18 EnWG – sein, in deren Auftrag an den Netzbetreiber der Anschluss erfolgt. Nur ist in diesen Fällen die Zustimmung des Eigentümers erforderlich (§ 2 Abs. 3 NAV).

Der Anschlussnehmer schließt einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber ab und sorgt für die Einhaltung der vertraglichen Leistung und ist der Rechnungsempfänger des Baukostenzuschusses (BKZ).

Im Falle einer Eigentümergemeinschaft empfehlen wir, dies im Vorfeld mit dem Verwalter abzustimmen.

Im Falle einer Gargenhofgemeinschaft fügen Sie bitte eine schriftliche Mitteilung aller Beteiligten der Gemeinschaft bei und benennen uns einen Ansprechpartner zur Kommunikation.


Anschlussnutzer
„Gemäß § 1 Abs. 3 NAV ist Anschlussnutzer jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt.“

Anschlussnutzer im Sinne der Verordnung ist nach der Legaldefinition des Abs. 3, wer als Letztverbraucher einen Anschluss zur Entnahme von Strom in Niederspannung nutzt. Das ist neben dem Eigentümer, der sein angeschlossenes Gebäude selbst bewohnt, insbesondere der Mieter einer bereits angeschlossenen Wohnung oder der Pächter eines angeschlossenen Grundstücks.

7. Welche Ladeleistung ist richtig – 3,7 kW, 11 kW oder 22 kW?

Zunächst sollten Sie schauen, welche Ladeleistung Ihr Fahrzeug überhaupt ermöglicht? Die meisten Fahrzeuge mit elektrischen Antrieb, besonders bei Plug-In Hybriden, können nur mit maximal 3,7 kW laden. Andere Fahrzeuge sind bereits in der Lage, mit 11 kW zu laden, aber nur sehr wenige bieten die Möglichkeit an, mit 22 kW zu laden. Die Installation einer höheren Ladeleistung bringt somit keinen Mehrwert. Die Empfehlung der Stadtwerke Witten GmbH lautet daher eine Ladeeinrichtung mit maximal 11 kW zu installieren.

Eine Anmeldung Ihrer Ladeeinrichtung ist in jedem Fall erforderlich. Unser Formular finden Sie hier.

Eine Übersicht mit hilfreichen Informationen zur Orientierung zu üblichen Ladeleistungen finden Sie hier.

8. Was bedeutet „maximale Netzbezugsleistung“?

Hierbei ist die Summen-Bemessungsleistung [kW] gemeint, welche vom Anschlusspunkt des öffentlichen Netzes benötigt wird.

Sollten Sie eine Ladeeinrichtung installieren, welche mittels Einbindung von PV- und Speicher sowie mittels Last- oder Lademanagement keine zusätzliche Leistung aus dem öffentlichen Netz beziehen wird, so ist der Wert „0“. Dies muss im Datenblatt im Bemerkungsfeld notiert werden und über die einpolige Darstellung der Ladeeinrichtung deutlich hervorgehen.

Zwei Beispiele entsprechend der VDE-AR-N 4100 (Kapitel 4.1):

  • Installieren Sie eine Ladeeinrichtung mit 3,7 kW oder 11 kW, so beträgt Ihre maximale Netzentnahmescheinleistung < 12 kVA und ist lediglich anmeldepflichtig.
  • Installieren Sie zwei Ladeeinrichtungen mit 3,7 kW und 11 kW, so beträgt Ihre maximale Netzentnahmescheinleistung ≥ 12 kVA und ist somit anmelde- und zustimmungspflichtig. Eine Ausnahme kann durch ein Lastmanagement entstehen.

 

Beachten Sie auch bei Ladeeinrichtungen > 12 kVA die Verpflichtung einer Regeleinrichtung zur Netzintegration über eine Unterbrechbarkeit durch den Netzbetreiber gemäß VDE‑AR‑N 4100, Kapitel 10.6.4. Dies kann mittels Rundsteuerempfänger und Leistungsschütz bzw. Rundsteuerempfänger und Hilfskontakt der Ladeeinrichtung erfolgen.

Sie haben eine Ladeeinrichtung in Ihrer Garage installiert und möchten eine weitere Ladeeinrichtung am Stellplatz installieren, so ist ebenfalls die Summen- Bemessungsleistung beider Ladeeinrichtungen relevant, beide über denselben Anschlusspunkt (HAK) versorgt werden.

Neue Hinweise zum 01.01.2024 aufgrund des §14a EnWG: Jede Ladeeinrichtung mit einer Bemessungsleistung von >4,2 kW fällt unter den neuen Regelungen des §14a EnWG zum 01.01.2024 und sind somit ab dem Jahr 2024 nur noch als SteuVE zu installieren. Durch die Änderung des §14a ist eine Ablehnung nicht mehr aus Gründen der Netzengpässe möglich, dennoch kann der Anschlusspunkt und das Anschlusskabel ggf. nicht ausreichend dimensioniert sein und somit technisch nicht vertretbar. Weitere Infos finden Sie auch hier.

 

9. Steuerbarkeit bzw. Wirkleistungssteuerung

Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistung > 12 kVA müssen gemäß VDE-AR-N 4100 (Kapitel 10.6.4) eine Möglichkeit zur Steuerung / Regelung (z. B. in 10 %-Schritten), eine intelligente zeitliche Steuerung oder Regeleinrichtungen zur Netzintegration über eine Unterbrechbarkeit durch den Netzbetreiber aufweisen. Gemäß VDE-AR-N 4100 (Kapitel 9) muss die Funktionsweise einer zentralen Steuerung von Messeinrichtungen (z. B. Tarifsteuerungen) nach den Vorgaben des Messstellenbetreibers erfolgen. Die zentrale Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14 a EnWG, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistung > 12 kVA ist nach den Vorgaben des Netzbetreibers vorzunehmen. Dies kann mittels Rundsteuerempfänger und Leistungsschütz bzw. Rundsteuerempfänger und Hilfskontakt der Ladeeinrichtung erfolgen. Siehe hierzu auch Wirkleistungssteuerung grafisch.

Neue Hinweise zum 01.01.2024 aufgrund des §14a EnWG: Jede Ladeeinrichtung mit einer Bemessungsleistung von >4,2 kW fällt unter den neuen Regelungen des §14a EnWG zum 01.01.2024 und sind somit ab dem Jahr 2024 nur noch als SteuVE zu installieren. Durch die Änderung des §14a ist eine Ablehnung nicht mehr aus Gründen der Netzengpässe möglich, dennoch kann der Anschlusspunkt und das Anschlusskabel ggf. nicht ausreichend dimensioniert sein und somit technisch nicht vertretbar. Weitere Infos finden Sie auch hier.

 

10. Besonderheit beim Laden / Symmetrie im Netz

Sämtliche Ladeeinrichtungen dürfen nur angeschlossen werden, wenn eine einphasige Leistung von ≤ 4,6 kVA (entspricht 20 A) nicht überschritten wird. Hierbei sollte die Ladeeinrichtung auf die Phase mit der höchsten Spannung bzw. auf der gleichen Phase der eigenen Erzeugungs- oder Speicheranlage angeschlossen werden.

Ab einer Anschlussleistung > 4,6 kVA müssen die Ladeeinrichtungen grundsätzlich dreiphasig (symmetrisch) angeschlossen und betrieben werden. Nähere Details sind in der VDE-AR-N 4100 (Kapitel 5.5.1 bzw. Kapitel 5.5.2.) nachzulesen.

11. Anschluss am Zähler – Was ist zu beachten?

Aufgrund der Energiewende und der sich stetig ändernder Rahmenbedingungen im gesamten Energiesektor empfehlen wir jedem Bauherrn bzw. Anschlussnehmer einen separaten Zähler nur für die Ladeeinrichtungen vorzusehen bzw. nachzurüsten. Es ist möglich, dass in absehbarer Zukunft eine rechtliche Verpflichtung eingeführt wird, sodass jeder Ladestrom separat zu messen ist. Eine erneute Anpassung der Anlage wäre somit nicht erforderlich. In Neubauten sollte dieser zusätzliche Zählerplatz bereits in der Planung berücksichtigt werden.

Grundsätzlich haben unsere verbauten Zähler eine maximale Belastbarkeit von bis zu 44 A (Dauerstrombelastbarkeit, wie Ladeeinrichtungen und Wärmepumpen) und 60 A (kurzzeitige Leistungsspitze durch haushaltsübliche Verbrauchsgeräte). Dies hat thermische Gründe, siehe hierzu auch VDE-AR-N 4100 Abschnitt 7.3. Daher muss darauf geachtet werden, dass beim Anschluss einer Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge der vorgegebene Grenzwert nicht überschritten wird.

Beachten Sie auch bei Ladeeinrichtungen > 12 kVA die Verpflichtung einer Regeleinrichtung zur Netzintegration über eine Unterbrechbarkeit durch den Netzbetreiber gemäß VDE‑AR‑N 4100, Kapitel 10.6.4. Dies kann mittels Rundsteuerempfänger und Leistungsschütz bzw. Rundsteuerempfänger und Hilfskontakt der Ladeeinrichtung erfolgen.

Zwei Beispiele:

  • Haben Sie einen Wärmepumpen-Zähler, so können Sie diesen abhängig Ihrer Ladeleistung grundsätzlich mitnutzen, um Ihre Ladeeinrichtung anzuschließen. Wir empfehlen dennoch einen separaten Zähler zu installieren.
  • Sie haben keine Wärmepumpe und möchten die Ladeeinrichtung an Ihren „Wohnungszähler“ anschließen, so ist dies abhängig Ihrer Ladeleistung grundsätzlich möglich. Wir empfehlen dennoch einen separaten Zähler zu installieren.

 

Beachten Sie in allen Fällen, dass alleine durch die Installation einer Ladeeinrichtung die Einhaltung der aktuellen 4100 zwingend erforderlich ist. Dies kann dazu führen, dass eine Erneuerung der Zähleranlage erforderlich ist.

Neue Hinweise zum 01.01.2024 aufgrund des §14a EnWG: Jede Ladeeinrichtung mit einer Bemessungsleistung von >4,2 kW fällt unter den neuen Regelungen des §14a EnWG zum 01.01.2024 und sind somit ab dem Jahr 2024 nur noch als SteuVE zu installieren. Durch die Änderung des §14a ist eine Ablehnung nicht mehr aus Gründen der Netzengpässe möglich, dennoch kann der Anschlusspunkt und das Anschlusskabel ggf. nicht ausreichend dimensioniert sein und somit technisch nicht vertretbar. Weitere Infos finden Sie auch hier.

12. Wo finde ich das Datenblatt?

Auf unserer Homepage unter https://netze.stadtwerke-witten.de/stromnetz/elektromobilitaet-in-witten/anmeldung-einer-ladeeinrichtung-fuer-elektrofahrzeuge findet man das Formular als beschreibbare PDF-Datei oder klicken Sie einfach hier.

13. Wer füllt das Datenblatt aus?

Das Datenblatt wird i. d. R. vom Elektroinstallateur ausgefüllt, der mit der Installation beauftragt wird, da der Anschlussnutzer / -nehmer nicht immer über alle technischen Informationen verfügt. Es ist aber auch möglich, dass der Anschlussnehmer oder der Eigentümer der Ladeeinrichtung das Datenblatt ausfüllt.

In beiden Fällen ist die Angabe und die Unterschrift des Installateurs verpflichtend. Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Anmeldung liegt immer beim Anschlussnehmer.

14. Wohin sendet man das Datenblatt?

Bitte senden Sie das digital ausgefüllte Datenblatt ausschließlich an installateurwesen@stadtwerke-witten.de. Sollten sie ein anderes Postfach wählen, so kann eine Bearbeitung nicht garantiert werden.

PS: Das Postfach elektromobilitaet@stadtwerke-witten.de ist seit dem 23.02.2022 nicht mehr für Anmeldungen zulässig.

15. Wie lange dauert die Bearbeitung der Anmeldung?

Sobald uns Ihre Unterlagen vollständig vorliegen (per E-Mail an installateurwesen@stadtwerke-witten.de), erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Bei einer Leistung von <12 kVA folgt die Kenntnisnahme im Regelfall innerhalb weniger Werktage. Bei einer Bemessungsleistung > 12 kVA kann unsere schriftliche Stellungnahme bis zu zwei Monaten betragen.

Sollten Ihre Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllt sein, so folgt u. U. keine Eingangsbestätigung und Ihre Anmeldung kann nicht bearbeitet werden.

16. Wann darf ich mit der Installation beginnen?

Bei Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzuge mit Bemessungsscheinleistungen < 12 kVA je Kundenanlage wird leider häufig sofort mit der Installation gestartet, ohne den Netzbetreiber zuvor zu informieren. Dies ist grundsätzlich nicht erlaubt. Wir empfehlen die Stellungnahme des Netzbetreibers abzuwarten. Bedenken Sie: die zusätzliche Dauerlast kann zu einer Überschreitung Überlastung von Betriebsmitteln führen. Darüber hinaus kann u. U. durch eine Leistungserhöhung ein Baukostenzuschuss (BKZ) fällig werden, siehe „Fragen und Antworten“ Punkt 17.

Sollte eine Summen-Bemessungsleistung 12 kVA je Kundenanlage erreicht bzw. überschritten und eine entsprechende Beurteilung und Zustimmung (Genehmigung) erforderlich sein, so darf erst mit der Installation begonnen werden, wenn dem Anschlussnehmer bzw. dem Elektroinstallateur eine schriftliche Zustimmung vorliegt. Eine Ablehnung der Ladeeinrichtung mit entsprechender Leistung ist grundsätzlich möglich.

Die Beurteilung und Zustimmung ist auch dann erforderlich, wenn zeitversetzt (in Nachgang) am selben Hausanschluss noch eine zweite oder dritte Ladeeinrichtung installiert werden soll oder die Drosselung einer Ladeeinrichtung entfällt.

Neue Hinweise zum 01.01.2024 aufgrund des §14a EnWG: Jede Ladeeinrichtung mit einer Bemessungsleistung von >4,2 kW fällt unter den neuen Regelungen des §14a EnWG zum 01.01.2024 und sind somit ab dem Jahr 2024 nur noch als SteuVE zu installieren. Durch die Änderung des §14a ist eine Ablehnung nicht mehr aus Gründen der Netzengpässe möglich, dennoch kann der Anschlusspunkt und das Anschlusskabel ggf. nicht ausreichend dimensioniert sein und somit technisch nicht vertretbar. Weitere Infos finden Sie auch hier.

17. Was passiert ohne eine Anmeldung?

Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit Bemessungsscheinleistungen ≥ 3,6 kVA sind gemäß VDE AR-N 4100 (Kapitel 4.1) sowie § 19 NAV anmeldepflichtig. Sollten Sie dennoch eine Ladeeinrichtung installieren von denen die Stadtwerke Witten keine Kenntnis erhalten, kann dies Konsequenzen haben.

Hierzu heißt es im § 19 Abs. 1 NAV:

„Anlage und Verbrauchsgeräte sind vom Anschlussnehmer oder -nutzer so zu betreiben, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind.“

Zudem steht in § 19 Abs. 2 NAV u.a.:

„Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Netzbetreiber mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist. Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen…“


Gehen somit von der Anlage oder den Verbrauchsgeräten des Anschlussnehmers oder -nutzers Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer aus oder kommt es zu störenden Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter, so ist der Netzbetreiber nach § 24 Abs. 1 NAV berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Anschlussnehmer oder -nutzer der Niederspannungsanschlussverordnung zuwiderhandelt. Darüber hinaus kann der Anschlussnehmer oder -nutzer zu Schadenersatz verpflichtet sein.

18. Was ist ein Baukostenzuschuss?

Der Netzbetreiber kann gemäß § 11 NAV von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes verlangen. Dieser wird erforderlich bei einer Gesamtleistung von P > 30 kW am Netzanschlusspunkt (bspw. HAK).

Nähere Details finden Sie unter „NAV - Ergänzenden Bedingungen (inkl. Preisblatt)“.

Zwei Beispiele zur Anwendung:

  • Ein typisches Einfamilienhaus mit normaler Ausstattung und Gasheizung wird voraussichtlich bei Anmeldung einer Wallbox mit 11 kW eine Leistung von unter 30 kW benötigen und hat somit keinen Baukostenzuschuss zu erwarten. Hat das Einfamilienhaus hingegen eine Wärmepumpe, so wird voraussichtlich bei Anmeldung einer Wallbox mit 11 kW eine Leistung von über 30 kW benötigt und somit ist ein Baukostenzuschuss entsprechend der zusätzlichen Leistungshöhe über 30 kW zu erwarten.
  • Ein typisches Mehrfamilienhaus mit normaler Ausstattung und Gas-Zentralheizung wird voraussichtlich bei Anmeldung einer Wallbox mit 11 kW eine Leistung von über 30 kW benötigen und hat somit einen Baukostenzuschuss entsprechend der zusätzlichen Leistungshöhe zu erwarten.
     

In beiden Fällen kann durch technische Lösungen (beispielsweise Lademanagement, Lastmangement, bzw. Homemanagement) die Wallbox so aufgebaut werden, dass die Leistungserhöhung nicht eintritt und dennoch die Wallbox mit 11 kW installiert werden kann. Der mögliche Baukostenschuss wird somit vermieden. Hierzu wenden Sie sich bitte vor der Installation an den Planer Ihrer Ladeeinrichtung.

Neue Hinweise zum 01.01.2024 aufgrund des §14a EnWG: Jede Ladeeinrichtung mit einer Bemessungsleistung von >4,2 kW fällt unter den neuen Regelungen des §14a EnWG zum 01.01.2024 und sind somit ab dem Jahr 2024 nur noch als SteuVE zu installieren. Durch die Änderung des §14a ist eine Ablehnung nicht mehr aus Gründen der Netzengpässe möglich, dennoch kann der Anschlusspunkt und das Anschlusskabel ggf. nicht ausreichend dimensioniert sein und somit technisch nicht vertretbar. Weitere Infos finden Sie auch hier.

19. Warum wird ein neuer Netzanschlussvertrag benötigt?

Der Netzanschlussvertrag vereinbart alle Regelungen sowie die Rechten und Pflichten über den Netzanschluss der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers, an die eine oder mehrere Erzeugungs-/Batteriespeicheranlage/n angeschlossen ist bzw. sind (wie z. B. eine Ladeeinrichtung oder Ladesäule), an das Netz des Netzbetreibers zur Entnahme und Einspeisung von Elektrizität. Dieser Netzanschlussvertrag ist grundsätzlich kostenfrei. Ein möglicher Baukostenzuschuss kann separat anfallen (siehe „Fragen und Antworten“ Punkt 17).

20. Was passiert, wenn das Anschlusskabel nicht ausreicht?

Es ist möglich, dass bei der Bearbeitung Ihrer Anmeldung festgestellt wird, dass das Anschlusskabel (Hausanschlusskabel) nicht ausreicht oder andere Maßnahmen vor Installation der Ladeeinrichtungen erforderlich werden. In diesen Fällen werden wir eine Netzanschlussverstärkung mit dem Anschlussnehmer abstimmen und ggf. den Elektroinstallateur mit einbeziehen. Anschließend erhält der Anschlussnehmer ein verbindliches Angebot zu möglichen Anschlussverstärkungen. Alternativ gibt es technische Lösungen (beispielsweise Lademanagement, Lastmangement, bzw. Homemanagement), die evtl. eine Verstärkung vermeiden lassen.

21. Was ist ein Last- bzw. Lademangement?

Ein Managementsystem gibt es optional bei vielen Herstellern und dient grundsätzlich einer Leistungsreduzierung beim Netzbetreiber ohne Komfortverzicht beim Nutzer. Wir empfehlen die Lademanagementsysteme immer dort zu installieren, wo zwei oder mehr Ladepunkte langfristig zu erwarten sind, wie beispielsweise in Mehrfamilienhäusern, Tiefgaragen und Stellplätzen.

Die Systeme gibt es in unterschiedlichsten Funktionsarten. In allen Fällen kommunizieren mehrere Ladeeinrichtungen untereinander und teilen die verfügbare Leistung auf. Es können somit mehrere Ladeeinrichtungen errichtet werden und dennoch ist die Bezugsleistung vom Netzbetreiber so gering wie möglich. Dies spart Netzausbaukosten, Kosten beim Anschlussnehmer und ermöglicht mehreren Nutzern laden zu können.

Weitere Details finden Sie in Kürze hier.

22. Laden in der Garage ohne Strom

Das Thema Laden in Garagen wird unter „Elektrifizierung von Garagen“ ausführlich dargestellt.

23. Laden in der Tiefgarage bzw. am Mehrfamilienhaus

Das Thema Laden in der Tiefgarage bzw. am Mehrfamilienhaus wird unter "Laden in Mehrfamilienhäusern" ausführlich dargestellt.

24. Downloads zum Thema Elektromobilität

Es gibt unzählige Foren und viele interessante Dokumente und Links zum Thema Elektromobilität. Einige Dokumente und Links haben wir hier angefügt:

 

 

 

Speziell für Installateure:


Speziell für Bauherren: