Ladeeinrichtungen
Planen Sie privat oder gewerblich eine Wallbox oder Ladesäule zu installieren?
Bitte beachten Sie, dass bei der Stadtwerke Witten GmbH bereits seit dem 08. August 2018 eine Anmeldepflicht vor Installationsbeginn besteht. Diese Pflicht wurde auch in der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) unter § 19 aufgenommen und in den - zum 01. Mai 2019 aktualisierten - technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB 2019) verdeutlicht.
Jede Anmeldung geschieht nur in Verbindung mit einem Elektrofachbetrieb und ist nicht alleine durch Zusendung des Formulars abgeschlossen; weitergehende Informationen finden Sie unter „Anmeldung einer Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge“.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Ladeeinrichtung bereits angemeldet ist, senden Sie uns eine E-Mail an installateurwesen@stadtwerke-witten.de. Wir informieren Sie dann über den Stand Ihrer Anmeldung.
Eine nicht angemeldete und installierte Ladeeinrichtung ist unzulässig und sollte umgehend nachträglich angemeldet werden!
Hinweise zur Installation gemäß §14a EnWG
Eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE) gemäß §14a EnWG liegt vor, wenn ein Ladepunkt für Elektromobile, der kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) ist und mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt (kW) sowie einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7) hat und eine Installation* nach dem 31.12.2023 erfolgte.
Dies umfasst dabei auch sogenannte „mobile Ladevorrichtungen“ und betrifft somit auch Steckerlösungen oder eine einfache 11-kW-Wallbox in der Garage.
Beim Vorhandensein mehrerer Anlagen hinter einem Netzanschluss ist jeweils maßgeblich, ob die Summe der Netzanschlussleistungen aller Anlagen insgesamt 4,2 kW je Fallgruppe überschreitet. In diesem Fall werden im Sinne dieser Festlegung diese gruppierten Anlagen als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung behandelt.
- Zur Ausnahme von der Teilnahmepflicht für Ladepunkte für Elektromobile zählen Ladeeinrichtungen, die von Institutionen betrieben werden, die gemäß § 35 Absätze 1 und 5a Straßenverkehrsordnung (StVO) Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen. Hierzu zählen bspw. Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste.
- Bei Anmeldung einer §14a EnWG SteuVE müssen im Zählerschrank ein Steuerdraht sowie ein Netzwerkkabel (EEBUS) vorgerüstet sein. Dies ist erforderlich, um die gesetzlichen Auflagen in der Kundenanlage zu erfüllen. Für das präventive Schalten wird bis zum Zielmodell eine verplombte Zeitschaltuhr der Stadtwerke Witten GmbH eingesetzt, welche nach der maximalen Einbauzeit von 24 Monaten gegen eine Steuerbox getauscht werden muss. Hierbei wird dann die FNN-Steuerbox mittels EEBUS über das Netzwerkkabel mit der Kundenanlage interagieren.
Anbei eine beispielhafte Darstellung der Installation einer Ladeeinrichtung unter Einbeziehung von SteuVE gemäß §14a EnWG.